Emsstraße 52/54, 48429, Rheine

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Vereinssatzung

SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Kinder-, Jugend- und Familienclub Modellierton e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Rheine und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.


§ 2 Vereinszweck und Zielmaßnahmen
1. Bildungs- und Kulturzentrum (ggf. Bildungs- und Freizeitclub) Modellierton e.V. ist ein regional tätiger, freiheitlich-demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Verein. Er engagiert sich auf dem Gebiet der integrativen Erziehungs- und Jugendarbeit; weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind außerschulische Bildungsarbeit, Freizeitgestaltung, Kulturarbeit, internationale Begegnung sowie interkulturelle und grenzüberschreitende Jugendarbeit.
2. Zweck des Vereins ist es, durch außerschulische Bildungsmaßnahmen und Kulturprojekte die Integration der Kinder und Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund in die deutsche Gesellschaft zu fördern. Zur Verwirklichung der geplanten Ziele sieht der Verein u.a. folgende Maßnahmen vor:
Ziele:
• Förderung der individuellen Ressourcen von Kindern und Jugendlichen, z.B. Mehrsprachigkeit, Kreativität etc. und Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung und der Auseinandersetzung mit der eigenen Identität;
• Stärkung der interkulturellen Kompetenz und der Anerkennung individueller Lebensentwürfe;
• Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz sowie Vermittlung von Völkerverständigungsgedanken;
• bedarfsgerechte, lebenswelt- und praxisorientierte Vermittlung von kulturellem Basiswissen aus den Bereichen Kunst, Literatur und Kultur sowie Förderung der kulturellen Jugendbildung.
3. Die Aufgaben und Ziele des Vereins werden u.a. durch Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes der Bundesrepublik Deutschland realisiert.
Maßnahmen:
• Bildungsmaßnahmen für junge Menschen und Multiplikator*innen, internationale Jugendarbeit, kulturelle Projekte, generationsübergreifende Angebote, Maßnahmen der Brauchtumspflege;
• Organisation und Durchführung ressourcenorientierter außerschulischer Freizeitbeschäftigung für verschiedene Altersstufen;
• Vermittlung, Förderung und Pflege des Tanzsportes sowie weiterer darstellender, bildender und sonstiger Kunstarten (insbesondere Theater und Musik);
• ressourcenorientierte Arbeit mit Erwachsenen;
• Familienförderung durch praktische Alltagshilfe.
4. Der Verein richtet sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche sowie deren Familien, steht aber auch allen anderen interessierten Bürger*innen und Organisationen offen – denn die Vereinsmitglieder legen Wert auf kulturelle Vielfalt und Toleranz zu Menschen verschiedener ethnischer, religiöser, sozialer, wirtschaftlicher und welt-anschaulicher Herkunft.


§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und strebt keinen Gewinn an.
2. Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vorstandsmitglieder können nicht für ihre Vorstandstätigkeit entlohnt werden, dürfen jedoch andere Aufgaben für den Verein übernehmen, für die sie ein angemessenes Honorar bzw. Lohn erhalten.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Grenze für Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses bis 40,00 € pro Jahr in Sachwerten gelten nicht als Zuwendungen. Die gleiche Regelung gilt bei einem besonderen Vereinsanlass.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Summe der allgemeinen Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit, die für den Verein ausgeübt wird, sog. Ehrenamtspauschale, richtet sich nach dem im § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Betrag. Für die Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer sowie nebenberufliche künstlerische Tätigkeit ist eine steuerfreie Aufwandsentschädigung (Übungsleiterfreibetrag) nach § 3 Nr. 26 EStG vorgesehen. Diese gilt nicht für die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds und Kassenwarts.
7. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
8. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
9. Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung seiner Bestrebungen haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.


§ 4 Mittel
1. Der Verein erhält seine finanziellen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Zuschüsse von dritter Seite, sonstige Einnahmen u. Ä.
2. Die Vereinsmitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag soll auf 12 monatliche Beiträge für aktive Mitglieder verteilt werden. Fördernde (passive) Mitglieder zahlen einmal am Anfang des Jahres die volle Summe.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, juristische Personen sind fördernde Mitglieder.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
4. Die Mitglieder teilen sich auf aktive und fördernde (passive) Mitglieder auf. Der Austritt eines Fördermitglieds ist zum 31.12 des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Der Austritt eines aktiven Mitglieds ist zum Quartalsende möglich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag über zwei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
6. Weitere Einzelheiten zur Mitgliedschaft regelt die Vereinsordnung.


§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der erste und zweite Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgaben, die laufenden Geschäfte zu führen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen sowie Honorar- und Arbeitsverträge abzuschließen und zu kündigen.
5. Alle Vorstandsmitglieder müssen eine Mitgliedschaft im Verein haben.
6. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
8. Für die Geschäftsführung und andere Aufgaben können besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB und andere hauptamtliche Kräfte bestellt werden.


§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird in der Textform des § 126b BGB einberufen. Dabei soll die Kenntnisnahme der Einberufung durch alle Vereinsmitglieder gewährleistet werden.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung, der Jahresvoranschlag und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
• Mitgliedsbeiträge (s. § 5),
• die Entlastung des Vorstands und die Wahl eines Vorstandsmitgliedes,
• Satzungsänderungen,
• Auflösung des Vereins.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Satzungsänderung
1 Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich durch den/die Protokollführer/-in niederzulegen. Die Protokolle sind durch den/die Protokollführer/-in sowie durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26BGB zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
2 Modellierton e.V. ist Mitglied des Verbandes der russischsprachigen Jugend in Deutschland JunOst Bundesverband e.V. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Organisation „JunOst e.V.“ und ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

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